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Ratgeber Mieten & Wohnalltag Österreich

Unzulässige Klauseln im Mietvertrag: Woran du unwirksame Vereinbarungen erkennst

Verbotene Zahlungen nach § 27 MRG, unverbindliche Klauseln nach § 6 KSchG und die Ausmalpflicht beim Auszug: So erkennst du, was im Mietvertrag nicht gilt.

Veröffentlicht
19.10.2026
Stand der Recherche
19.10.2026
Gilt für
Österreich
Für wen
Suchende & Mieter
Artikel-ID
WM26-AT-019

Nicht jede Zeile, die du in einem Mietvertrag unterschreibst, ist auch rechtlich bindend. Das Mietrechtsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das ABGB ziehen Grenzen, die ein Vertrag nicht einfach überschreiben kann. Dieser Beitrag zeigt dir, welche Arten von Klauseln häufig Probleme machen, woran du sie erkennst und was du tun kannst.

Drei Schutzebenen: MRG, KSchG und ABGB

Welche Regeln für deine Wohnung gelten, hängt zuerst davon ab, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) voll, nur teilweise oder gar nicht anwendbar ist. Für Wohnungen etwa in frei finanzierten Neubauten nach einer Baubewilligung ab 1. Juli 1953 gilt nur ein kleiner Teil des MRG, darunter die Regeln zur Kaution, zur Befristung und zum Kündigungsschutz [S1].

Unabhängig davon greift das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), wenn auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite eine Verbraucherin oder ein Verbraucher steht – also etwa eine Wohnbaugesellschaft oder ein gewerblicher Vermieter und du als Privatperson [S2]. Zusätzlich gilt das ABGB: Eine Klausel in Formularverträgen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht die Hauptleistungen regelt und dich gröblich benachteiligt, ist nichtig [S3]. Das betrifft auch Verträge, die du mit einer Privatperson auf einem vorgedruckten Formular abschließt.

Verbotene Zahlungen nach § 27 MRG

Im Vollanwendungsbereich des MRG – typischerweise Altbauwohnungen – verbietet § 27 bestimmte Vereinbarungen ausdrücklich [S4][S13]. Dazu zählen:

  • Zahlungen dafür, dass der Vormieter auszieht, oder sonstige Zahlungen ohne gleichwertige Gegenleistung an den Vermieter, den Vormieter oder Dritte,
  • Zahlungen dafür, dass der Vermieter auf einen Kündigungsgrund verzichtet (mit einer eng begrenzten, nachweispflichtigen Ausnahme),
  • ein offenbar übermäßiges Vermittlungsentgelt,
  • Provisionen für die Vergabe von Aufträgen für Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im Haus,
  • sittenwidrig versprochene Leistungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag.

Erlaubt bleiben nach dem Gesetz der Ersatz tatsächlicher Übersiedlungskosten des Vormieters und der Rückersatz von Investitionen, die der Vermieter dem Vormieter nach § 10 MRG abgelten musste [S4]. Was du verbotenerweise gezahlt hast, kannst du samt gesetzlichen Zinsen zurückfordern; dieser Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren, und auf ihn kannst du nicht im Voraus verzichten [S4]. Auch auf dich überwälzte Kosten für die Errichtung des Mietvertrags hat der Oberste Gerichtshof (OGH) als rückforderbar eingestuft, weil du dafür in der Regel keine Gegenleistung erhältst [S5].

Klauseln, die das KSchG für unverbindlich erklärt

Ist dein Vermieter Unternehmer, sind nach § 6 KSchG viele Klauseln für dich jedenfalls nicht verbindlich [S2]. Für Mietverträge praktisch wichtig sind vor allem diese Gruppen:

  • unangemessen lange oder unklare Fristen, in denen der Vermieter dein Anbot annehmen kann, während du gebunden bleibst,
  • Erklärungen, für die von dir eine strengere Form als die Schriftform verlangt wird, etwa eine Kündigung nur mit notariell beglaubigter Unterschrift,
  • Preisänderungsrechte, deren Voraussetzungen nicht im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind oder vom Willen des Vermieters abhängen,
  • Beweislasten, die dich nach dem Gesetz nicht treffen würden,
  • Schiedsgerichtsklauseln, sofern sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden,
  • unklar oder unverständlich formulierte Bestimmungen in Formularverträgen [S2].

Außerdem kann ein unternehmerischer Vermieter dir als Verbraucherin oder Verbraucher nach der Rechtsprechung die generelle Pflicht zur Erhaltung der Wohnung nicht wirksam übertragen, weil damit deine gesetzlichen Gewährleistungsrechte ausgehöhlt würden [S6]. Für Wertsicherungsklauseln gelten seit 1. Jänner 2026 zusätzliche gesetzliche Grenzen nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz [S9]; sie werden hier nicht im Detail behandelt.

Ausmalen beim Auszug: was der OGH sagt

Ein Klassiker ist die Ausmalpflicht. Grundsätzlich musst du die Wohnung so zurückgeben, wie du sie übernommen hast [S3]; für die normale Abnutzung durch vertragsgemäßes Wohnen haftest du nicht [S7]. Eine Formularklausel, nach der du die Wohnung bei Mietende „ordnungsgemäß“ weiß ausgemalt zurückstellen musst, hat der OGH als gröblich benachteiligend beurteilt – und zwar unabhängig davon, ob das MRG voll, teilweise oder gar nicht gilt, und auch dann, wenn beide Vertragsteile Privatpersonen sind [S8].

Fiktives Beispiel: Du übernimmst eine Wohnung mit leicht vergilbten Wänden. Im vorgedruckten Vertrag der Hausverwaltung steht, dass beim Auszug alle Räume fachgerecht weiß zu streichen sind. Nach der genannten Rechtsprechung musst du bei bloß normaler Abnutzung nicht frisch ausmalen [S8]. Anders kann es sein, wenn du selbst Schäden verursacht hast.

Vorsicht bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen: Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, und das Ergebnis hängt vom Einzelfall ab [S8].

Pauschalmiete und Pauschalbeträge

Manchmal wird im Vertrag nur ein Gesamtbetrag genannt, ohne Hauptmietzins und Betriebskosten zu trennen. Im Vollanwendungsbereich kannst du bei der Schlichtungsstelle oder beim Gericht beantragen, dass ein solcher Pauschalmietzins künftig aufgegliedert wird [S10]. So lässt sich prüfen, ob der Hauptmietzins die gesetzlichen Grenzen einhält. Einmalige Pauschalen für den Vertragsabschluss, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, können im Vollanwendungsbereich eine verbotene Zahlung nach § 27 MRG sein [S4]; für überwälzte Vertragserrichtungskosten hat der OGH die Rückforderung bestätigt [S5].

So gehst du bei einem Verdacht vor

  1. Kläre, ob das MRG für deine Wohnung voll, teilweise oder gar nicht gilt (Baujahr, Förderung, Eigentumswohnung, Dachbodenausbau).
  2. Prüfe, ob dein Vermieter Unternehmer ist und ob der Vertrag ein Formular ist.
  3. Bewahre Vertrag, Zahlungsbelege und Schriftverkehr auf.
  4. Zahle nicht vorschnell, wenn dir eine Klausel fragwürdig erscheint, sondern hole dir Rat – etwa bei der Arbeiterkammer, einer Mieterorganisation oder, in Wien, bei der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten. In anderen Bundesländern gibt es Schlichtungsstellen nur in einzelnen Gemeinden; sonst ist das Bezirksgericht zuständig [S11].

Die Arbeiterkammer ist bereits erfolgreich gegen unzulässige Klauseln in Mietvertragsformularen vorgegangen, besonders bei Wohnungen, für die das MRG nur teilweise gilt [S12]. Ob eine konkrete Klausel in deinem Vertrag hält, lässt sich aber nur im Einzelfall beurteilen.

Quellen und Einordnung

Mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Allgemeine Orientierung; keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Fehler und spätere Änderungen sind möglich.