Eine möblierte Wohnung ist bequem, kostet aber oft deutlich mehr als eine leere. Für die mitvermieteten Möbel darf der Vermieter einen Aufschlag verlangen, allerdings nicht in beliebiger Höhe. Hier erfährst du, wann die Grenze gilt, wie sie sich ungefähr berechnet und wie du einen überhöhten Betrag prüfen lassen kannst.
Was mit Möbelmiete gemeint ist
Der Mietzins für eine Hauptmietwohnung besteht aus mehreren Teilen: dem Hauptmietzins, dem Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, allfälligen besonderen Aufwendungen und einem angemessenen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder andere Zusatzleistungen des Vermieters [S2]. Dieser letzte Teil wird im Alltag Möbelmiete genannt.
Stellt der Vermieter Einrichtung bei, darf dafür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden [S1]. Voraussetzung ist, dass tatsächlich Einrichtung überlassen wird, etwa Schränke, Betten, Sofa, Esstisch oder Regale [S5].
Wo die Grenze gilt und wo nicht
Die Beschränkung auf ein angemessenes Entgelt (§ 25 MRG) gilt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Im Teilanwendungsbereich ist § 25 MRG nicht anwendbar [S3]. Dort und bei Wohnungen, die ganz vom MRG ausgenommen sind, kann der Betrag für die Möbel grundsätzlich frei vereinbart werden [S6].
Zwei Sonderfälle sind wichtig:
- Wohnst du in Untermiete in einer Wohnung, für die das MRG voll gilt, gilt die Regel über das angemessene Möbelentgelt im Verhältnis zu deinem Untervermieter sinngemäß [S4].
- Bei Genossenschaftswohnungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung ist § 25 MRG ebenfalls anzuwenden [S7].
Wie „angemessen“ berechnet wird
Das Gesetz nennt keine Formel. In der Praxis geht man vom Wert der Möbel beim Abschluss des Mietvertrags aus und verteilt ihn auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer. Dazu kommt ein angemessener Gewinnaufschlag des Vermieters [S5][S6]. Daraus folgt: Je älter und abgenutzter die Einrichtung ist, desto geringer ist in der Regel das zulässige Entgelt [S5].
Fiktives Beispiel: In einer Wohnung im Vollanwendungsbereich stehen Möbel, deren Wert bei Vertragsbeginn auf 3.600 Euro geschätzt wird. Sie sind voraussichtlich noch sechs Jahre nutzbar. Verteilt auf 72 Monate ergibt das 50 Euro pro Monat, dazu kommt ein maßvoller Aufschlag. Verlangt der Vermieter dafür 180 Euro im Monat, spricht viel dafür, den Betrag prüfen zu lassen.
Wie hoch der Gewinnaufschlag konkret sein darf, beurteilen im Streitfall die Schlichtungsstelle oder das Gericht im Einzelfall.
Wofür keine Möbelmiete verlangt werden darf
Eine Möbelmiete gibt es nur für Einrichtung, die über die Wohnung selbst hinausgeht. Ausstattung, die schon für die Einstufung der Wohnung nach dem Mietrechtsgesetz zählt, etwa ein Waschbecken im Bad, ist mit dem Hauptmietzins abgegolten und darf nicht noch einmal als Möbelmiete verrechnet werden [S5].
Achte im Vertrag deshalb darauf, wofür genau der Aufschlag verlangt wird. Steht im Vertrag nur ein Pauschalbetrag ohne Aufteilung, kannst du im Vollanwendungsbereich die Aufgliederung eines Pauschalmietzinses beantragen [S8].
Möbelmiete überprüfen lassen und zurückfordern
Ob das Entgelt für mitvermietete Einrichtung angemessen ist, entscheidet auf Antrag das Bezirksgericht in einem eigenen Verfahren [S8]. In Gemeinden mit Schlichtungsstelle, zum Beispiel in Wien, musst du den Antrag zuerst dort stellen [S9]. In anderen Bundesländern ist in der Regel direkt das Bezirksgericht zuständig.
Was du über das zulässige Maß hinaus bezahlt hast, kannst du samt gesetzlichen Zinsen zurückfordern. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren, und du kannst nicht im Voraus darauf verzichten [S10]. Warte also nicht bis zum Auszug, wenn dir der Betrag von Anfang an zu hoch erscheint.
So bereitest du eine Prüfung vor:
- Erstelle bei der Übergabe eine Inventarliste mit Fotos, Zustand und ungefährem Alter jedes Möbelstücks.
- Halte fest, welche Teile schon kaputt oder stark abgenutzt sind.
- Bewahre den Mietvertrag mit der Aufschlüsselung des Mietzinses und deine Zahlungsbelege auf.
- Hol dir vor einem Antrag Rat bei der Arbeiterkammer, einer Mieterorganisation oder der Schlichtungsstelle.