Die Wasserverbrauchsposition ist bereits abgerechnet. Danach steht fest: Der verwendete Zähler war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr geeicht. Die Mietpartei hält deshalb sämtliche Werte für unverwertbar. Als Vermietung brauchst du jetzt eine konkrete Beweisprüfung der Abrechnung und einen gesondert geklärten weiteren Gerätebetrieb.
Den vorhandenen Sachstand unverändert sichern
Ordne betroffene Gerätekennung, Zeitraum, Anfangs- und Endablesung sowie den tatsächlich festgestellten Eichungsstand zusammen. Sichere vorhandene Fotos, Dienstleisterunterlagen und Prüfberichte. Ein Eichungsproblem wird nicht nachträglich aus der Abrechnungserläuterung entfernt.
Unsere redaktionelle Empfehlung: Kläre vor einem anstehenden Gerätetausch mit der fachlichen und rechtlichen Begleitung, welche Unterlagen und gegebenenfalls welche Prüfung für den Streit benötigt werden. Du manipulierst das Gerät dafür nicht selbst. Eine neue Rechnung darf keinen nie erfolgten früheren Prüfvorgang behaupten.
Die frühere BGH-Entscheidung mit ihrer Beweisgrenze lesen
Der BGH unterschied im Urteil VIII ZR 112/10 zwischen geeichten und nicht mehr geeichten Zählern: Bei Letzteren fehlt die tatsächliche Vermutung richtiger Werte. Die Vermietung muss die Richtigkeit im Prozess zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Im damaligen Fall war ein zeitnaher Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle erfolgreich. [BGH]
Ein privater Satz der Verbrauch sieht normal aus ist damit nicht automatisch derselbe Nachweis. Ebenso beantwortet ein Prüfbericht zu einem anderen Gerät oder Zeitraum die konkrete Frage nicht ohne weitere Zuordnung. Welche Grundlage im heutigen Fall ausreicht, bleibt fachlich und rechtlich zu beurteilen.
Den gesetzlichen Messbetrieb eigenständig berichtigen
Das historische BGH-Urteil erging vor dem heutigen MessEG. Die aktuellen §§ 31, 33 und 37 enthalten Pflichten für gesetzmäßige Geräte- und Messwertverwendung; insbesondere dürfen Messgeräte nach Ablauf der maßgeblichen Eichfrist nicht ungeeicht weiterverwendet werden. [GERAET, WERTE, EICHUNG]
Das LG Limburg unterschied auch nach Inkrafttreten des MessEG die öffentlich-rechtlichen Pflichten von den zivilrechtlichen Folgen für eine Verbrauchsabrechnung. Es verneinte ein automatisches umfassendes Beweisverwertungsverbot. [LG] Daraus wird hier weder eine allgemeine Nutzungserlaubnis noch ein sicherer Ausgang jedes heutigen Abrechnungsprozesses abgeleitet.
Organisiere deshalb mit dem zuständigen Dienstleister den passenden gesetzmäßigen weiteren Betrieb. Eine noch offene vergangene Abrechnung soll nicht dazu führen, dass ein bekannter Gerätefehler im laufenden Prozess einfach fortgeschrieben wird.
Fiktiver Fall: Ein Vergleich ersetzt die Geräteprüfung nicht
Mira erhält eine konkrete Einwendung. Sie vergleicht den Verbrauch mit dem Vorjahr und findet die Größenordnung plausibel. Ihr bisheriger Entwurf einer Antwort lautet deshalb, der Zähler müsse richtig gemessen haben.
Sie ersetzt diese bloße Schlussfolgerung durch einen Prüfauftrag: Welche tatsächlich verfügbaren Nachweise beziehen sich auf genau dieses Gerät und den strittigen Zeitraum? Parallel lässt sie den weiteren Gerätebetrieb klären. Die Vorjahreswerte legt sie als vorhandene Information bei, ohne sie selbst zum ausreichenden Beweis zu erklären.
Den Abrechnungsweg auf das Prüfergebnis stützen
Lass anhand der Vereinbarung und des verfügbaren Nachweises entscheiden, wie die konkrete Position weiter zu behandeln ist. Eine beliebige neue Flächenrechnung oder eine automatische Streichung aller Wasserkosten wird nicht allein aus einem ungeprüften Schlagwort abgeleitet.
Der Abschluss dokumentiert die Entscheidung zur streitigen Position, ihre Grundlage und den separat geklärten künftigen Messbetrieb. Der Beitrag behandelt den zivilrechtlichen Mietstreit; besondere Regeln einer kommunalen Gebührenforderung und heutige Einzelfallfristen werden nicht mitentschieden.