In einer fiktiven Mietwohnung soll ein beschädigter Wandbereich instand gesetzt werden. Vermieter und Mietpartei sind sich über die Ursache uneinig. Die vorhandenen Stellungnahmen beantworten unterschiedliche Fragen. Ein Arbeitsbeginn ist bereits im Gespräch. Der Vermieter muss nun entscheiden lassen, ob vor der Veränderung des streitigen Zustands eine selbständige gerichtliche Beweiserhebung sinnvoll und zulässig ist.
Dieser Beitrag gibt keine technische Diagnose und rät nicht, notwendige Schutzmaßnahmen für ein Verfahren aufzuschieben. Im Fall müssen rechtliche und fachliche Zuständigkeit den tatsächlichen Zeitbedarf miteinander abstimmen.
Die offene Tatsachenfrage von der Haftungsfrage trennen
Eine hilfreiche Ausgangsfrage lautet hier nicht bloß wer ist schuld. Beschreibe stattdessen den Zustand, den betroffenen Ort, den Verlauf und die tatsächlich ungeklärte Ursache. Lege bestehende Stellungnahmen vollständig vor, einschließlich ihres Auftrags und ihrer Grenzen.
§ 485 Absatz 2 ZPO ermöglicht vor einem anhängigen Rechtsstreit unter Voraussetzungen ein schriftliches Sachverständigengutachten unter anderem über Zustand, Ursache oder Beseitigungsaufwand. Ein rechtliches Interesse wird angenommen, wenn die Feststellung einen Rechtsstreit vermeiden kann. [Z485] Daraus folgt keine automatische Zulassung für jeden Wunsch nach einer zusätzlichen Untersuchung.
Im Beispiel ist zunächst offen, ob die Fachberichte einander widersprechen oder verschiedene Bereiche untersuchen. Das wird in der Vorbereitung sichtbar gemacht. Die gewünschte gerichtliche Feststellung soll eine entscheidende Ungewissheit klären, nicht nur eine bereits bevorzugte Erklärung bestätigen.
Den drohenden Zustandswechsel konkret beschreiben
§ 485 Absatz 1 nennt daneben Beweiserhebung während oder außerhalb eines Streitverfahrens bei Zustimmung des Gegners oder zu befürchtendem Verlust beziehungsweise erschwerter Benutzung des Beweismittels. [Z485] Welcher Weg passt, lässt der Vermieter anhand des tatsächlichen Verfahrensstands prüfen.
Er stellt zusammen, welche Arbeiten wann vorgesehen sind und welchen Zustand sie im fiktiven Fall verändern würden. Ein allgemeines bald wird renoviert ist dafür zu unbestimmt. Ebenso wird offengelegt, welche Maßnahmen bereits erfolgt sind. Vergangene Eingriffe werden nicht aus der Chronologie weggelassen, um den Prüfbedarf überzeugender erscheinen zu lassen.
Einen geeigneten Prüfauftrag vorbereiten
§ 487 verlangt im Antrag unter anderem die Gegenseite, Tatsachenfragen, Beweismittel und die Glaubhaftmachung der Umstände für Zulässigkeit und Zuständigkeit. [Z487] Die beauftragte rechtliche Begleitung benötigt deshalb mehr als ein Foto und die Forderung nach einem Gerichtsgutachter.
Der Vermieter übergibt die vorhandenen Unterlagen und nennt konkret die anstehende Entscheidung. Die Begleitung soll klären, ob das Verfahren geeignet ist, welche Tatsachenfragen gestellt werden und welche Kosten- und Terminfolgen zu erwarten sind. Ein bereits gerichtlich angeordnetes Gutachten wird ausdrücklich erwähnt; dieser Umstand hat in § 485 Absatz 3 eine eigene Bedeutung. [Z485]
Der Artikel stellt kein Antragsformular bereit und veranlasst keine Untersuchung.
Das spätere Ergebnis richtig weiterverwenden
§ 493 regelt die Verwendung der selbständigen Beweiserhebung im späteren Prozess und enthält eine Grenze bei nicht erschienener, nicht rechtzeitig geladener Gegenseite. [Z493] Das Verfahren ist deshalb mehr als eine private Fotodokumentation. Es entscheidet aber mit der bloßen Feststellung nicht automatisch die gesamte Zahlungs- oder Haftungsfrage.
Im fiktiven Fall soll am Ende eine begründete Entscheidung stehen: gerichtliche Beweiserhebung, andere geeignete Klärung oder unmittelbar abgestimmtes weiteres Vorgehen. Entscheidend ist, die offene Tatsachenfrage rechtzeitig mit dem tatsächlichen Arbeitsablauf zusammenzubringen.