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Entscheidungshilfe Vermieten Österreich

Vertragserrichtungskosten weiterverrechnen: Vor dem Wohnmietabschluss die verbotene Zusatzforderung erkennen

Die eigene Rechnung für die Vertragserrichtung darf im MRG-Vollanwendungsbereich nicht einfach an die neue Mietpartei weitergereicht werden. Auch ein gemeinsamer Anwaltsauftrag beseitigt diese Frage nicht.

Veröffentlicht
19.10.2026
Stand der Recherche
17.10.2026
Gilt für
Österreich
Für wen
Eigentümer & Vermieter
Artikel-ID
WX26-P03-0022

Du hast für die Errichtung eines neuen Wohnmietvertrags eine Rechnung erhalten. Im Zahlungsblatt für die künftige Mietpartei möchtest du denselben Betrag als Bearbeitungshonorar anführen. Dass die Leistung tatsächlich Geld gekostet hat, beantwortet aber nicht, ob du deine Kosten zusätzlich weiterverrechnen darfst. Dieser Beitrag betrifft ausschließlich die österreichische Wohnmiete im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

Die Zusatzforderung vor dem Versand stoppen

Die amtliche Information des Justizministeriums bezeichnet von Vermietung oder Hausverwaltung verlangte Mietvertragserrichtungskosten in diesem Bereich als verboten und ungültig. Der gewöhnliche Aufwand gehört zur Hausverwaltung; bezahlte unzulässige Errichtungskosten können zurückgefordert werden. Eine bloße Umbenennung in Bearbeitung, Service oder Vertragsstart schafft keine andere Leistung. [GOVVE]

Prüfe deshalb nicht nur die Rechnungshöhe, sondern Anlass, Auftraggeber, Leistung und verlangte Kostentragung. Liegt eine eigene Verpflichtung gegenüber einer Kanzlei vor, ist zunächst diese Verpflichtung zu klären. Ob die Mietpartei dieselbe Ausgabe erstatten soll, ist eine zusätzliche rechtliche Frage.

Den Geltungsbereich belegen

Die Aussage gilt hier für die Vollanwendung. § 1 MRG unterscheidet insbesondere Ausnahmen und Fälle mit nur begrenzt anwendbaren Vorschriften. Aus der Überschrift Mietwohnung allein folgt deshalb noch keine abschließende Einordnung. [M1]

Lege für die fachliche Prüfung vorhandene Bau-, Förder- und Vertragsunterlagen bereit. Wenn die Einordnung noch offen ist, bleibt auch die Kostenforderung offen. Dieser Beitrag erklärt nicht umgekehrt jede Gebühr außerhalb der Vollanwendung für erlaubt; dort wären tatsächliche Vereinbarung und weitere rechtliche Grenzen gesondert zu prüfen.

Gemeinsamer Auftrag ist kein einfacher Ausweg

In der Entscheidung 5 Ob 224/99y hatte ein Rechtsanwalt von beiden Vertragsparteien einen Auftrag zur Vertragserrichtung. Der OGH trennte dessen Honorierung von der Frage, ob die Mietpartei auch den Vermieteranteil tragen durfte. Ein gemeinsamer Auftrag rechtfertigte diese Überwälzung nicht. Die damalige konkrete Aufteilung wird hier nicht als allgemeine Halbierungsregel verwendet. [OGH224]

Ein eigener fiktiver Fall verdeutlicht die Vorbereitung: Die Kanzlei betreut die Vertragsinteressen beider Seiten, während das Zahlungsblatt der Mietpartei sämtliche Kosten zuordnet. Vor Verwendung lässt du die Aufträge und die Kostenvereinbarung zusammen prüfen. Du ersetzt die streitige Gesamtzuordnung nicht eigenmächtig durch eine selbst erfundene Quote. Auch eine gesonderte, tatsächlich von der Mietpartei beauftragte Beratung wird nicht ohne Prüfung mit deinen eigenen Errichtungskosten gleichgesetzt.

Vertragsentwurf und Zahlungsblatt zusammen berichtigen

§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 MRG verbietet die dort erfassten Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung. Absatz 3 sieht Rückforderung vor und schließt einen wirksamen Vorausverzicht auf diesen Anspruch aus. Eine von der Mietpartei unterschriebene Standardzeile löst die Prüfung daher nicht allein. [M27]

Als redaktioneller Abschluss empfiehlt sich ein gemeinsamer Abgleich von Mietvertragsentwurf, Zahlungsblatt und schon versandter Nachricht. Eine entfernte Kostenzeile hilft wenig, wenn dieselbe Forderung in einer alten Anlage stehen bleibt. Bereits geleistete Zahlungen benötigen eine nachvollziehbare fachliche Klärung samt gegebenenfalls notwendiger Rückabwicklung.

Das Ergebnis ist eine zutreffende Kostenzuordnung vor dem Abschluss. Es geht weder um eine staatliche Gebührenberechnung noch um eine Vorlage für ein neues Bearbeitungshonorar. Die Kosten deiner eigenen Vertragserrichtung bleiben als eigener Vorgang sichtbar, statt unter einer ungeprüften Zusatzforderung im Einzugsbudget der Mietpartei zu verschwinden.

Quellen und Einordnung

Mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Allgemeine Orientierung; keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Fehler und spätere Änderungen sind möglich.