In der Gehaltsabrechnung stehen vermögenswirksame Leistungen, und im Wohnsparvertrag erscheint eine regelmäßige Gutschrift. Für das Haushaltsbudget musst du prüfen, welcher Betrag tatsächlich aufs Girokonto geht und welcher bereits im Vertrag angelegt wird. Sonst wird dieselbe Leistung zweimal verplant.
Den tatsächlichen Geldweg abbilden
§ 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes beschreibt vermögenswirksame Leistungen als vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angelegte Geldleistungen und nennt verschiedene Anlageformen. [VL] Ob und in welcher Höhe dein Arbeitgeber solche Leistungen schuldet, wird damit hier nicht aus einer allgemeinen Zahl abgeleitet.
Nimm die konkrete Abrechnung und die Vertragsgutschrift zur Hand. Unterscheide tatsächliche Giroauszahlung, unmittelbar angelegten Betrag und zusätzliche private Überweisung. Steuer- und Sozialabzüge werden anhand der realen Abrechnung berücksichtigt; die Seite behauptet keine allgemeine Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistung.
Ein doppelter Ansatz im Lernfall
Die fiktive Abrechnung führt zu genau 2.000 Euro Nettoauszahlung auf das Girokonto und zusätzlich 40 Euro Gutschrift im Sparvertrag. Wenn du nun 2.040 Euro als frei verfügbaren monatlichen Geldeingang für Wohnen und Alltag ansetzt und zugleich die 40 Euro im Sparvermögen weiterführst, sind sie doppelt verwendet.
Über zwölf unveränderte Monate fließen 24.000 Euro aufs Girokonto und 480 Euro in den Vertrag. Das ist kein zusätzlicher monatlicher Girospielraum von 40 Euro. Welche Beträge später für einen Immobilienkauf nutzbar sind, hängt von den tatsächlichen Vertrags- und Verwendungsbedingungen ab.
Eine mögliche Sparzulage gesondert zuordnen
§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes regelt die Arbeitnehmer-Sparzulage unter weiteren Voraussetzungen. Maßgebliches Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen mit Grenzen von 40.000 beziehungsweise 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Für die dort erfassten wohnungswirtschaftlichen Anlageformen nennt Absatz 2 neun Prozent auf höchstens 470 Euro begünstigte Leistungen. [ZULAGE]
Die persönliche Berechtigung, richtige Anlageform und Festsetzung müssen konkret geprüft werden. § 14 regelt das Festsetzungsverfahren und die Fälligkeit. [FESTSETZUNG] Eine erwartete Zulage ist deshalb nicht automatisch ein heutiger regelmäßiger Gehaltszufluss. Für dieselben begünstigten vermögenswirksamen Leistungen mit Anspruch auf Sparzulage wird auch die Abgrenzung zur Wohnungsbauprämie beachtet. [ABGRENZUNG]
Drei Bestände nachvollziehbar halten
Dein fertiger Plan zeigt frei ausgezahltes Geld, gebundenes Sparvermögen und den tatsächlichen Stand möglicher Förderung getrennt. So werden laufende Wohnzahlungen mit erreichbarem Geld geplant. Der Vertragsaufbau bleibt sichtbar, ohne ihn gleichzeitig als freien Monatsüberschuss zu verbuchen.