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Ratgeber Finanzierung & Kosten Deutschland

Der Fremdwährungskredit wird in Euro deutlich teurer: Das deutsche Umwandlungsrecht vor der Bankanfrage prüfen

Wann kann ich die Währungsumwandlung verlangen, und welche Vertrags- und Kursdaten brauche ich für die konkrete Prüfung?

Veröffentlicht
19.10.2026
Stand der Recherche
17.10.2026
Gilt für
Deutschland
Für wen
Alle
Artikel-ID
WX26-P06-0121

Ein Schreiben deiner Bank zeigt, dass der Eurogegenwert des Wohnkredits deutlich gestiegen ist. Du möchtest den Kredit in Euro umwandeln und gehst vielleicht davon aus, dass dafür einfach der ursprüngliche Wechselkurs wieder eingesetzt wird. Für eine belastbare Anfrage müssen jedoch zwei Fragen getrennt beantwortet werden: Besteht das gesetzliche Umwandlungsrecht für deinen Vertrag, und zu welchem Kurs würde die Umstellung erfolgen?

Dieser Beitrag behandelt den heutigen deutschen gesetzlichen Rahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Er empfiehlt keinen Wechselzeitpunkt. Eine österreichische Bestandsfinanzierung wird damit nicht rechtlich beurteilt.

Zuerst den Vertrag dem richtigen Rahmen zuordnen

§ 491 Absatz 3 BGB beschreibt die Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und ihre Ausnahmen. Ein Immobilienbezug oder die Überschrift Wohnkredit allein ersetzt diese Einordnung nicht. Lege der geeigneten Vertragsprüfung deshalb den vollständigen Vertrag, Abschlussdatum und spätere Änderungen vor. [ART]

Das Abschlussdatum ist besonders bei älteren Fremdwährungskrediten wichtig: Artikel 229 § 38 Absatz 1 EGBGB verweist für vor dem 21. März 2016 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge grundsätzlich auf den damaligen Rechtsstand, vorbehaltlich der dort genannten Ausnahme. Das heutige Umwandlungsrecht darf daher nicht allein aufgrund eines aktuellen Kontoauszugs auf jeden Altvertrag übertragen werden. Dieser Artikel wendet keine Übergangsregel auf deinen Einzelfall an. [ZEIT]

Die maßgebliche Landeswährung im Vertrag finden

§ 503 Absatz 1 BGB knüpft zunächst an die Währung des EU-Mitgliedstaats an, in dem die kreditnehmende Person bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz hatte. Ein späterer heutiger Wohnort ist damit nicht automatisch der maßgebliche Ausgangspunkt. [UMW]

Die Vorschrift erlaubt aber eine Vertragsvereinbarung, nach der ausschließlich oder ergänzend die Währung des überwiegenden Einkommens beziehungsweise bestimmter Rückzahlungsvermögenswerte maßgeblich ist; Bezugspunkt ist die maßgebliche Kreditwürdigkeitsprüfung. Suche deshalb nicht nur nach dem Wort Euro. Lass dir erklären, welche konkrete Vertragsstelle die für deinen Fall relevante Landeswährung bestimmt und auf welche damaligen Tatsachen sie sich bezieht. [UMW]

Mehr als 20 Prozent mit derselben Vergleichsbasis prüfen

Das gesetzliche Recht besteht unter den Voraussetzungen des § 503, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der regelmäßigen Raten in der maßgeblichen Landeswährung aufgrund der Wechselkursänderung um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der sich beim Vertragsabschlusskurs ergeben würde. Entscheidend sind also nicht bloß eine auffällige Kursmeldung oder eine beliebige Veränderung seit dem letzten Kontoauszug. [UMW]

Ein ausschließlich fiktiver Rechenfall unterstellt eine unveränderte Restschuld von 50.000 Franken und Euro als maßgebliche Landeswährung. Beim angenommenen Vertragsabschlusskurs von 1 Euro je Franken wären das 50.000 Euro. Bei einer anderen frei gewählten Annahme von 1,22 Euro je Franken sind es 61.000 Euro. Die kursbedingte Differenz beträgt 11.000 Euro, also 22 Prozent der Vergleichsbasis.

Bei 1,20 Euro je Franken ergäben sich dagegen 60.000 Euro und genau 20 Prozent. Genau 20 ist nicht mehr als 20. Die Rechnung illustriert nur die Schwelle. Sie bestätigt keinen Anspruch aus einem realen Vertrag. Alle Kurse sind erfunden; Gebühren, Zinsen und tatsächliche Tilgungsbewegungen sind nicht enthalten.

Bitte für deinen Fall um eine nachvollziehbare Gegenüberstellung desselben offenen Fremdwährungsbetrags beziehungsweise der relevanten Rate mit Vertragsabschlusskurs und aktuellem Vergleichskurs. Die ursprüngliche gesamte Kreditsumme und die inzwischen getilgte Restschuld werden nicht ohne Erklärung gegeneinander gerechnet.

Warninformation und Umwandlung sind unterschiedliche Vorgänge

§ 493 Absatz 4 BGB verpflichtet die Bank in den dort geregelten Fällen zur unverzüglichen Information bei Überschreiten der 20 Prozent-Schwelle. Für den hier behandelten Fremdwährungskredit nennt die Vorschrift unter anderem einen dauerhaften Datenträger, die Veränderung des Restbetrags und Hinweise auf Umwandlungsmöglichkeit und Bedingungen. Eine Information darüber ist noch keine von dir bereits veranlasste Währungsumstellung. [INFO]

Bewahre das Schreiben mit Vertrag und Berechnung auf. Fehlt eine verständliche Herleitung, benenne genau diese Rückfrage. Die rechtliche Prüfung deiner Voraussetzungen und die wirtschaftliche Beurteilung einer Umstellung bleiben jeweils erforderlich.

Der Umstellungskurs kann den bisherigen Verlust nicht einfach aus der Rechnung nehmen

§ 503 Absatz 2 sieht grundsätzlich den Marktwechselkurs am Tag des Umstellungsantrags vor, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Das ist eine andere Frage als der historische Kurs, mit dem die 20 Prozent-Schwelle verglichen wird. [UMW]

Verlange deshalb eine konkrete Erläuterung von Bezugsdatum, anwendbarer Kursregel, neuem Schuldbetrag und den anschließend geltenden Zahlungen. Eine gewünschte Rückkehr zum früheren Eurogegenwert ist kein bereits belegtes Ergebnis. Welche Kosten oder sonstigen Vertragsfolgen tatsächlich zulässig und relevant sind, muss anhand der konkreten Vereinbarungen geklärt werden.

Das brauchbare Ergebnis deiner Vorbereitung ist ein nachvollziehbarer Prüfstand: einschlägiger Vertrag, maßgebliche Landeswährung, belegter Schwellenvergleich und verstandene Umstellungskonditionen. Erst damit lässt sich entscheiden, ob und mit welchem Inhalt du eine Umwandlung verlangst. Der Artikel enthält keine Aufforderung, laufende Zahlungen eigenständig einzustellen.

Quellen und Einordnung

Mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Allgemeine Orientierung; keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Fehler und spätere Änderungen sind möglich.