Das Räumungsurteil gegen die Mietpartei liegt vor. Bei der weiteren Vorbereitung erfährst du von einer anderen Person, die die Wohnung möglicherweise selbst besitzt. Im Titel ist sie nicht als Schuldner genannt. Jetzt reicht es nicht, nur den bereits geplanten Transportumfang zu ändern. Zuerst muss die rechtliche Begleitung die Personen- und Besitzlage mit dem vorhandenen Titel zusammenbringen.
Den neuen Sachverhalt genau eingrenzen
Stelle zusammen, was tatsächlich bekannt geworden ist: Wer ist die Person, welche konkrete Information spricht für eine eigene Besitzposition und aus welcher Quelle stammt sie? Ein Name am Klingelschild und eine bloße Vermutung bleiben als solche gekennzeichnet. Die rechtliche Einordnung der tatsächlichen Besitzverhältnisse darf nicht durch eine selbst vergebene Bezeichnung wie Besucher oder Untermieter ersetzt werden.
Lege Titel und relevante Zustellunterlagen dazu. § 750 ZPO enthält Anforderungen an die bezeichneten Personen und die Zustellung. [Z750] Ob und wie der vorhandene Titel den konkreten Vorgang trägt, muss anhand dieser tatsächlichen Unterlagen geprüft werden.
Den Kenntniszeitpunkt am Verhandlungsschluss messen
§ 940a Absatz 2 ZPO eröffnet unter seinen Voraussetzungen eine einstweilige Räumungsverfügung gegen einen Dritten im Besitz der Mietsache. Er verlangt einen vollstreckbaren Räumungstitel gegen den Mieter und Kenntnis vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. [Z940A]
Dokumentiere deshalb sowohl den Verhandlungsschluss als auch deine erste tatsächliche Kenntnis. Das Datum des Urteils ist nicht der in dieser Vorschrift genannte Vergleichspunkt. Bewahre die ursprüngliche Nachricht und frühere Hinweise vollständig auf; eine spätere Zusammenfassung soll die frühere Informationslage nicht verdecken.
Ein eigener Fall mit einer älteren Nachricht
Im fiktiven Fall erinnert sich ein Vermieter zunächst nur an eine aktuelle Mitteilung. Beim Sichten des Schriftwechsels findet er aber eine ältere Nachricht, die schon vor dem Verhandlungsschluss auf eine andere nutzende Person hinweist. Ihr tatsächlicher Aussagegehalt ist unklar.
Er übergibt beide Nachrichten an die rechtliche Begleitung. Diese soll prüfen, ob die frühere Information bereits die maßgebliche Kenntnis vermittelte und welche Besitzlage überhaupt vorliegt. Der Vermieter wählt nicht einfach das spätere Datum, damit der gewünschte Verfahrensweg auf den ersten Blick passt.
Eine gerichtliche Entscheidung vorbereiten
In den Fällen des Absatzes 2 muss das Gericht den Gegner vor Erlass der Räumungsverfügung anhören; das bestimmt Absatz 4. [Z940A] Die Vorschrift ist daher kein eigener Vollstreckungsauftrag gegen jede zusätzlich angetroffene Person.
Kläre mit der Begleitung den geeigneten Rechtsweg, die weiteren Voraussetzungen, benötigten Unterlagen und Auswirkungen auf den geplanten Ablauf. Dieser Artikel erstellt keinen Antrag und bestätigt keine Herausgabebefugnis. Das Ergebnis ist eine begründete Entscheidung zum konkreten Drittbesitz, bevor der Vollstreckungstermin auf eine ungeprüfte Personenannahme gestützt wird.