Die Einrichtung steht fest, nun soll ein monatlicher Möbelbetrag in den Mietvertrag. Ein Inserat aus der Nachbarschaft nennt einen Zuschlag, ein Bekannter schlägt einen Prozentsatz vom Neupreis vor. Beides beantwortet noch nicht, welche Leistung in deiner Wohnung erbracht wird und welcher Betrag dafür rechtlich vertretbar ist.
Laufende Überlassung vom Möbelverkauf unterscheiden
Hier geht es um Gegenstände, die die vermietende Seite zur Nutzung bereitstellt. Ein einmaliger Kauf zwischen Vormieter und Nachmieter ist ein anderer Vorgang. Auch die Kaution gehört nicht in dieselbe Kalkulation. Wer die Zahlungsarten auseinanderhält, kann die richtigen Fragen an die Fachprüfung stellen.
§ 25 MRG verlangt in seinem Anwendungsbereich ein angemessenes Entgelt für beigestellte Einrichtungsgegenstände beziehungsweise vereinbarte andere Leistungen. Die kurze Vorschrift nennt keine universelle Tabelle, die jeden Möbelbestand nach einem festen Jahressatz in eine zulässige Monatszahlung verwandelt. [ENTGELT] Zuerst muss deshalb der konkrete Anwendungsbereich geprüft werden. [RAHMEN]
Die tatsächlich versprochene Leistung festhalten
Ausgangspunkt ist der Bestand, der während der vereinbarten Nutzung tatsächlich bereitgestellt werden soll. Beschreibe wichtige Gegenstände mit Alter, Zustand und Identifikation. Lege vorhandene Anschaffungsbelege daneben und markiere, wenn ein Alter nur geschätzt wurde. Ein alter Neupreis ist eine historische Information, kein Beweis einer heutigen Entgelthöhe.
Erfasse auch erkennbare Einschränkungen. Ein beschädigter Stuhl, ein nicht mitvermieteter Bildschirm oder ein nur für Fotos aufgestellter Tisch dürfen in der Kalkulation nicht wie voll bereitgestellte Ausstattung weiterlaufen. Die Beschreibung soll später im Vertrag und bei Übergabe wiederzuerkennen sein.
Eine eigene Rechnung als Prüfunterlage verwenden
Unsere redaktionelle Empfehlung: Zeige in einer Arbeitsrechnung offen, welchen Wert, welchen Nutzungszeitraum und welche weiteren Annahmen du heranziehst. Bezeichne das Ergebnis als Vorschlag. Lass eine fachkundige Person prüfen, ob Methode, Ausgangswerte und Endbetrag im konkreten Rechtsrahmen passen.
Eine besonders hohe Wunschmiete wird nicht dadurch angemessen, dass du sie nachträglich auf mehrere Gegenstände verteilst. Umgekehrt sagt ein niedriger Anschaffungspreis allein noch nicht alles über die tatsächlich vereinbarte Leistung aus. Die Prüfung braucht einen vollständigen, sachlichen Stand statt einer geschönten Rechnung. Dieser Artikel gibt bewusst weder einen festen Prozentsatz noch eine jährliche Abschreibung für sämtliche Möbel vor.
Fiktiver Fall: Der Bestand ändert sich vor Übergabe
Ramin plant einen laufenden Einrichtungsbetrag für Bett, Schrank und Arbeitsplatz. Vor dem Einzug möchte die Mietpartei ihr eigenes Bett verwenden. Ramin entscheidet, das bisherige Bett aus der Wohnung zu nehmen. Damit muss er den angebotenen Umfang erneut abgleichen.
Er lässt prüfen, was die Änderung für den verhandelten Betrag bedeutet und wie sie im Vertragsstand erscheint. Er löscht nicht nur das Bettfoto und lässt die alte Ausstattungsliste bestehen. Die neue Fassung zeigt, welche Gegenstände verbleiben und worauf sich das geprüfte Entgelt bezieht.
Laufende Betreuung nicht als unbestimmtes Zusatzpaket verkaufen
Wenn weitere Leistungen zugesagt werden, müssen sie ebenso konkret sein. Das Wort Service erklärt noch nicht, ob nur eine Kontaktmöglichkeit oder eine bestimmte Leistung vereinbart ist. § 25 erfasst auch andere Leistungen; die rechtliche Zuordnung einer konkreten Position bleibt zu prüfen. [ENTGELT]
Für Störungen sollte die Mietpartei einen passenden Meldeweg kennen. Kläre intern, wer eine Meldung entgegennimmt und die weitere Bearbeitung organisiert. Daraus folgt noch keine pauschale Haftungs- oder Reparaturregel für jeden Gegenstand.
Mit einem stimmigen Angebot abschließen
Am Ende sollen Leistungsbeschreibung, tatsächlicher Bestand und Entgeltbegründung zusammenpassen. Der Vertrag braucht die zum Fall passende fachliche Gestaltung; eine eigene Kalkulationsliste ist dafür die Arbeitsgrundlage. So wird aus dem Möbelbetrag eine nachvollziehbare Vereinbarung statt eines Aufschlags, dessen Zweck erst beim ersten Ausfall erklärt werden muss.