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Mit Hör-, Seh- oder Schreibbeeinträchtigung verkaufen: Den Notartermin passend vorbereiten

Wie stimme ich einen deutschen Beurkundungstermin ab, wenn ich besondere Unterstützung beim Hören, Sehen, Sprechen oder Schreiben benötige.

Veröffentlicht
19.10.2026
Stand der Recherche
17.10.2026
Gilt für
Deutschland
Für wen
Eigentümer & Vermieter
Artikel-ID
WX26-P05-0069

Du möchtest eine deutsche Immobilie verkaufen und benötigst Unterstützung beim Hören, Sehen, Sprechen oder Schreiben. Für die Vorbereitung ist entscheidend, dies rechtzeitig mit dem Notariat konkret abzustimmen. Eine Begleitperson nach eigener Auswahl löst nicht automatisch jede Verfahrensfrage. Der Beitrag erklärt keine medizinische Beeinträchtigung und entscheidet keine Geschäftsfähigkeit.

Den praktischen Bedarf selbst beschreiben

Unsere redaktionelle Empfehlung: Teile mit, welche Kommunikation für dich funktioniert und welche Situation am Termin schwierig wäre. Beispielsweise kann eine gut lesbare vorbereitende Fassung helfen, während ein Telefonat ungeeignet ist. Bitte um den für die konkrete Beurkundung passenden Ablauf.

Es braucht dafür keine allgemeine private Krankengeschichte im Verkaufsverteiler. Der relevante Unterstützungsbedarf wird gezielt mit der zuständigen Stelle geklärt. Eine praktische Hilfe sollte dich in der eigenen Erklärung unterstützen und nicht ungefragt an deine Stelle treten.

Die besonderen Regeln mit dem Notariat durchgehen

§ 22 BeurkG behandelt Beteiligte, die nicht hinreichend hören, sprechen oder sehen können. Er nennt die Zuziehung eines Zeugen oder zweiten Notars mit einer bestimmten Verzichtsmöglichkeit sowie auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten einen Gebärdensprachdolmetscher. [BEURKG-22]

§ 25 BeurkG regelt den Fall, dass ein Beteiligter seinen Namen nicht schreiben kann, und sieht dabei bestimmte Mitwirkung bei Vorlesen und Genehmigung vor. [BEURKG-25] Welche Anforderungen in deiner konkreten Situation zusammenwirken und wie sie umgesetzt werden, klärt das Notariat. Der Artikel stellt keine allgemeine private Ersatzunterschrift bereit.

Ein erfundener Termin mit falscher Annahme

Eine Verkäuferin kann kleine Schrift schlecht lesen und längeren Gesprächen nur mit Unterstützung folgen. Die Käuferseite nimmt an, ihre Tochter könne beim Termin einfach alles zusammenfassen. Die Verkäuferin möchte aber selbst verstehen und entscheiden.

Sie stimmt deshalb vorab den tatsächlichen Bedarf mit dem Notariat ab. Die Rolle einer gewünschten Begleitperson und die erforderliche Verfahrensunterstützung werden getrennt geklärt. Ein freundliches familiäres Angebot wird nicht als Beleg behandelt, alle gesetzlichen Anforderungen seien bereits erfüllt.

Unterlagen so vorbereiten, dass Rückfragen möglich sind

Bitte rechtzeitig um die für deine Befassung geeignete Darstellung der aktuellen Entwurfsfassung. Markiere Fragen mit eindeutiger Fundstelle und gib an, welchen Antwortweg du benötigst. Der Artikel verspricht kein bestimmtes technisches Format in jedem Notariat, empfiehlt aber eine konkrete frühzeitige Abstimmung.

Lass offene Begriffe und sachliche Abweichungen erläutern. Eine vergrößerte Darstellung beantwortet keine unbekannte rechtliche Folge. Umgekehrt darf eine fachliche Erklärung nicht daran scheitern, dass der gewählte Kommunikationsweg für dich praktisch nicht nutzbar ist.

Zum Termin den bestätigten Ablauf kennen

Halte fest, wer teilnimmt, welche Unterstützung vorgesehen ist und welche Unterlagen du vorher erhältst. Wenn sich dein Bedarf verändert, teile dies der zuständigen Stelle mit. Ein kurzfristiger Ersatz durch eine beliebige zusätzliche Person wird hier nicht als universelle Lösung empfohlen.

Mit dieser Vorbereitung bleibt deine eigene Beteiligung im Mittelpunkt. Der Verkauf muss weder aus einer unausgesprochenen Schwierigkeit heraus improvisiert noch von anderen Personen ohne geklärte Rolle übernommen werden. Die gesetzlichen Vorgaben und die praktisch passende Kommunikation werden rechtzeitig zusammengeführt.

Quellen und Einordnung

  • BEURKG-22: BEURKG § 22 — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Abruf am 17.10.2026.
  • BEURKG-25: BEURKG § 25 — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Abruf am 17.10.2026.

Mit Unterstützung von KI erstellt und redaktionell geprüft. Allgemeine Orientierung; keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Fehler und spätere Änderungen sind möglich.