Die Monatsmiete ist nach geklärtem Zahlungsstand offen. In deiner Vertragsmappe liegt eine private Bürgschaft. Du möchtest nun die bürgende Person anschreiben. Vorher braucht der Vorgang eine eigene Prüfung: Eine Bürgschaft ist kein Kautionskonto, von dem sich eine intern berechnete Summe einfach abbuchen lässt.
Die vorhandene Verpflichtung rekonstruieren
§ 765 BGB beschreibt das Einstehen für eine fremde Verbindlichkeit. Stelle deshalb Mietvertrag und vollständige Bürgschaft nebeneinander: Wer hat wem für welche Mietpartei, welche Forderungen, welchen Zeitraum und gegebenenfalls welchen Höchstbetrag zugesagt? [B765]
Prüfe auch die Form und wirksame Begründung. Für die hier betrachtete private Bürgschaft verlangt § 766 eine schriftliche Bürgschaftserklärung und schließt deren elektronische Form aus; die Norm enthält außerdem eine Heilungsregel bei Erfüllung. Eine lose elektronische Nachricht wird deshalb nicht ungeprüft wie eine passende Originalurkunde behandelt. Gesetzliche Grenzen der verlangten Mietsicherheit und besondere Vereinbarungen gehören ebenfalls zur Wirksamkeitsprüfung. [B766]
Zuerst die gesicherte Hauptforderung klären
Nach § 767 ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgeblich. Spätere Rechtsgeschäfte der Hauptschuldnerseite erweitern die Bürgschaft nicht einfach. § 768 regelt zudem mögliche Einreden der bürgenden Person aus der Hauptverbindlichkeit. [B767, B768]
Als redaktionelle Vorbereitung gehören daher offene Mietpositionen, tatsächliche Eingänge, Verwendungszwecke und strittige Beträge in eine nachvollziehbare Übersicht. Eine bestrittene Nachforderung sollte nicht allein durch Aufnahme in das Mietkonto als sicher verbürgt gelten. Auch Zinsen oder Kosten benötigen eine passende Grundlage und eine Prüfung ihres Umfangs.
Die Vorausklageeinrede erkennen
§ 771 ermöglicht der bürgenden Person grundsätzlich, Zahlung zu verweigern, solange eine Zwangsvollstreckung gegen die Hauptschuldnerseite nicht erfolglos versucht wurde. Diese Einrede ist etwas anderes als die Behauptung, die Mietschuld bestehe nicht. [B771]
§ 773 nennt Ausschlüsse, insbesondere einen Verzicht auf die Einrede und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Weitere Tatbestände und die Einschränkung des Absatzes 2 müssen zum konkreten Fall passen. Die einfache Feststellung Miete fehlt beweist noch keinen gesetzlichen Ausschluss. Umgekehrt lässt sich nicht pauschal behaupten, vor jeder Bürgschaftsforderung müsse immer zuerst vollstreckt werden. [B773]
Ein eigener Vergleichsfall
Bei zwei fiktiven Mietverhältnissen besteht jeweils ein ungeklärter Zahlungsrückstand. In der ersten Mappe enthält die Bürgschaft keinen erkennbaren Verzicht auf die Vorausklageeinrede. In der zweiten steht eine selbstschuldnerische Verpflichtung. Du legst beide Urkunden getrennt zur Prüfung vor. Ein gemeinsames Standardschreiben mit identischer Begründung könnte gerade diesen entscheidenden Unterschied übergehen.
Auch die zweite Urkunde macht den Rückstand nicht automatisch richtig oder jede Nebenforderung gesichert. Die Einrede der Vorausklage und Einreden zur Hauptforderung bleiben verschiedene Fragen.
Den Forderungsstand zusammenhalten
Wenn nach Prüfung eine konkrete Inanspruchnahme vorbereitet werden kann, müssen Urkunde, erfasste Hauptforderung und verlangter Betrag zusammenpassen. Gehen währenddessen Zahlungen ein, wird der Stand vor weiteren Schritten aktualisiert. Keine Seite sollte weiterhin eine bereits erledigte Position aus einer veralteten Übersicht verfolgen.
Dieser Artikel enthält weder eine Bürgschaftsvorlage noch eine Freigabe einer bestimmten Klausel. Er hilft dir, die vorhandene Sicherheit in ihrem tatsächlichen Umfang zu prüfen und eine rechtlich passende nächste Handlung vorzubereiten.