Auskunft und Besichtigung: Herr Mag. Christian Ring, 0664/93250291
Etage: 2. Stock
Weitere Ausstattung: Loggia, Tiefgaragenplatz, Kellerabteil und Personenaufzug
Raumaufteilung
Wohnzimmer mit offener Küche, zwei Schlafzimmer, Abstellraum, Badezimmer, separates WC und Vorraum.
Kurzbeschreibung
Baujahr 1980 · Böden: Laminat und Fliesen · Türen: Holz · Heizung: Gas-Etagenheizung · Fenster: Kunststoffisolierglas · Anschlüsse: Strom, Gas, Wasser, Kanal und Internet.
Beschreibung
Diese 3-Zimmer-Wohnung in Purkersdorf bietet auf 81,52 m² Wohnfläche eine durchdachte Raumaufteilung und ein angenehmes Wohnambiente. Sie befindet sich im zweiten Stock einer 1980 errichteten Wohnhausanlage mit Personenaufzug.
Das Wohnzimmer mit offener Küche bildet den Mittelpunkt der Wohnung. Große Fensterflächen bringen Tageslicht in den Wohnbereich; die angeschlossene Loggia bietet einen geschützten Platz im Freien. Zwei weitere Zimmer ermöglichen eine flexible Nutzung als Schlaf-, Kinder- oder Arbeitszimmer.
Ein Badezimmer, ein separates WC und ein praktischer Abstellraum ergänzen das Raumangebot. Die Beheizung erfolgt über eine Gas-Etagenheizung. Ein Kellerabteil bietet zusätzlichen Stauraum, der Tiefgaragenplatz rundet das Angebot ab.
Bus- und Bahnverbindungen sowie Einkaufsmöglichkeiten und Einrichtungen des täglichen Bedarfs machen Purkersdorf zu einem attraktiven Wohnstandort. Arzt, Apotheke, Schule, Kindergarten, Supermarkt und Bäckerei befinden sich im Umfeld.
Für weitere Informationen und die Vereinbarung eines Besichtigungstermins steht Ihnen Herr Mag. Christian Ring unter 0664/93250291 gerne zur Verfügung.
Hinweis zu den Immobilienfotos – Schutz der Privatsphäre
Zum Schutz der Privatsphäre des aktuellen Bewohners wurden einzelne Aufnahmen mit KI bearbeitet. Dabei wurden Gegenstände wie Möbel, persönliche Utensilien und Fahrzeuge sowie einzelne Ausstattungselemente digital entfernt. Die Bearbeitung dient der zurückhaltenden Darstellung des bewohnten Umfelds; eine bauliche Umgestaltung oder farbliche Neugestaltung der Immobilie war nicht Gegenstand der Bearbeitung. Durch entfernte Gegenstände verdeckte Flächen wurden bildlich ergänzt und können im Detail vom tatsächlichen Bestand abweichen. Die Garagenaufnahme wurde zusätzlich horizontal gespiegelt.
Der Anspruch auf Provision gemäß den Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (StF: BGBl. Nr. 297/1996) tritt mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts in Kraft, das heißt mit der Einigung der Parteien oder dem Eintreten einer etwaigen Bedingung. Die Provision wird fällig mit der Unterzeichnung des Kauf- oder Mietvertrages, unter Berücksichtigung des Bestellerprinzips (der Auftraggeber zahlt die Provision) gemäß § 17a Maklergesetz. Die vermittelnden und/oder nachweisenden Personen sowie deren Beauftragte haben einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Käufer, dem gewerblichen Mieter oder dem Auftraggeber.
Information gemäß §11 FAGG, AGV und VRUG:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen gemäß einer neuen EU-Richtlinie seit Juli 2014 Informationen zu unseren Objekten und Besichtigungsmöglichkeiten (§ 11 FAGG) erst zusenden können, nachdem Sie bekräftigt haben, dass Sie unser sofortiges Tätigwerden wünschen. Wir informieren Sie zudem, dass uns im Falle eines unterzeichneten Anbots die Maklerprovision nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss zusteht. Zudem haben Sie bei einem unterzeichneten Anbot ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen. Mit Ihrer Anfrage oder E-Mail bestätigen Sie, dass Sie diese Information zur Kenntnis genommen haben.
Diese E-Mail kann rechtlich geschützte oder vertrauliche Informationen enthalten. Sollten Sie nicht der beabsichtigte Empfänger sein oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, bitten wir Sie, den Absender zu informieren und diese E-Mail zu löschen. Die unbefugte Verwendung dieser E-Mail ist untersagt.
Hinweis:
Seit 1. Januar 2009 sind Verkäufer und Vermieter verpflichtet, einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Bei Nichterbringung gilt eine Gesamtenergieeffizienz, die mindestens dem Alter und der Art des Gebäudes entspricht, als vereinbart.
HWB: Der Heizwärmebedarf beschreibt die Wärmemenge, die rechnerisch zur Beheizung benötigt wird.
fGEE: Der Gesamtenergieeffizienz-Faktor vergleicht den Endenergiebedarf mit einem Referenzgebäude.