Leserfrage: Deckt eine normale Untervermietungserlaubnis auch tageweise wechselnde Touristen?
Für deine deutsche Mietwohnung liegt eine Erlaubnis zur Untervermietung vor. Nun möchtest du während eigener Abwesenheit tageweise wechselnde Feriengäste aufnehmen. Bevor ein Inserat oder eine Buchung entsteht, muss geklärt werden, welche Nutzung die vorhandene Erlaubnis tatsächlich deckt.
Die alte Anfrage mit der Erlaubnis zusammen lesen
Sichere die ursprüngliche Anfrage und die vollständige Antwort mit möglichen Bedingungen. Welche Person, Dauer und Nutzungsart waren damals beschrieben? Wurde eine länger wohnende Person erwartet oder waren wechselnde touristische Aufenthalte ausdrücklich Gegenstand der Erklärung?
Lies auch spätere Änderungen und Einwände. Eine allgemeine Überschrift oder ein über die Jahre erinnerter Gesprächssatz ist keine verlässliche Zusammenfassung des gesamten Vorgangs. Ein Eigentümerwechsel macht den tatsächlichen früheren Erlaubnisinhalt nicht unwichtig.
Die normale Untervermietung nicht automatisch erweitern
§ 540 BGB enthält die grundsätzliche Erlaubnisfrage bei einer Gebrauchsüberlassung an Dritte. [BGB540] Im Urteil VIII ZR 210/13 vom 8. Januar 2014 hat der BGH erläutert, dass eine gewöhnliche Untervermietungserlaubnis ohne besondere Anhaltspunkte nicht als Erlaubnis zur tageweisen Vermietung an Touristen verstanden werden kann. [BGH21013]
Der Wechsel von einer auf gewisse Dauer angelegten Wohnnutzung zu wechselnden Tagesgästen betrifft somit den tatsächlichen Umfang der Zustimmung. Eine behauptete bloße Kostendeckung beantwortet diese Auslegungsfrage nicht allein. [BGH21013] Eine allgemeine Erlaubnis wird nicht durch ein eigenes wirtschaftliches Motiv erweitert.
Vor dem Angebot konkret nachfragen
Beschreibe den wirklich beabsichtigten Ablauf: wechselnde Personen, Aufenthaltsdauer, betroffene Räume und eigene Abwesenheiten. Frage gezielt, ob diese touristische Nutzungsart erlaubt werden soll. Eine Antwort nur zur normalen Wohnraumuntervermietung sollte nicht als Bestätigung der abweichenden Anfrage abgelegt werden.
Kläre außerdem gesondert, welche öffentlich-rechtlichen und weiteren vertraglichen Voraussetzungen am konkreten Ort gelten. Dieser Beitrag enthält keine regionale Genehmigungsentscheidung. Eine private Zustimmung erledigt solche zusätzlichen Fragen nicht automatisch; eine Plattformfreischaltung bestätigt ebenfalls nicht den mietvertraglichen Erlaubnisumfang.
Bei bereits vorliegendem Einwand den aktuellen Stand sichern
Sind Inserat, Buchungen oder eine Abmahnung schon vorhanden, lege diesen tatsächlichen Stand offen. Dokumentiere, welche Angebote noch sichtbar sind, welche Aufenthalte vereinbart wurden und welche Maßnahmen tatsächlich veranlasst wurden. Eine erbetene Löschung und die bestätigte Entfernung eines Inserats sind unterschiedliche Stände.
Im damaligen BGH-Fall war auch der weitere Ablauf nach Abmahnung streitig; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. [BGH21013] Daraus wird hier keine pauschal schon feststehende Räumungsfolge für jeden Einzelfall abgeleitet.
Fiktive Entscheidung vor der ersten Buchung
Eine Mietpartei hat im erfundenen Fall eine Erlaubnis für eine länger bleibende Untermietperson. Vor dem geplanten Ferieninserat lässt sie den Umfang prüfen und fragt die abweichende Nutzung konkret an. Erst ein geklärter tatsächlicher Stand kann Grundlage ihrer weiteren Entscheidung werden.
Der praktische Abschluss ist keine allgemein „erlaubte Untervermietung“ im privaten Notizzettel, sondern eine nachvollziehbare Antwort auf genau die beabsichtigte Nutzungsart. Bleibt diese offen, ist auch das touristische Vorhaben noch nicht abgesichert.