Leserfrage: Welche Kosten werden nach einem erfassten neuen Gasheizungseinbau ab 2028 beziehungsweise 2029 geteilt?
Im deutschen Mietshaus soll 2026 eine neue Gasheizung eingebaut werden. Für deine Haushaltsplanung wird behauptet, die Vermietung werde künftig „die Hälfte der Heizkosten“ übernehmen. Das ist für eine belastbare Rechnung zu ungenau. Der aktuelle §5a CO₂KostAufG betrifft bestimmte Kosten nach einem erfassten Einbau und nennt unterschiedliche Startdaten. [CO2KostAufG5a]
Der Text ist eine Vorbereitung auf zukünftige Abrechnungen nach Rechtsstand 17. Oktober 2026. Vor dem jeweiligen späteren Jahr muss geprüft werden, ob die Regelung unverändert gilt. Es werden keine Energiepreise oder Einsparungen prognostiziert.
Den tatsächlichen Einbau zuordnen
§5a knüpft an Anlagen nach §43 Absatz 1 GModG in Bestandsgebäuden an. Dieser Anlagenbezug umfasst bestimmte nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen. [CO2KostAufG5a][GMODG43] Der Beitrag betrachtet einen Gasfall, keine technische Empfehlung für einen neuen Wärmeerzeuger.
Bitte um Anlagenbezeichnung, tatsächliches Einbaudatum und Zuordnung des Gebäudes. Eine Reparaturrechnung oder ein allgemeiner Austauschplan bestätigt noch nicht sämtliche Voraussetzungen. Für Neubauten gibt §5b einen eigenen begrenzten Anwendungsbereich vor; die Bestandskonstellation wird nicht pauschal auf jedes neu errichtete Haus übertragen. [CO2KostAufG5b]
Drei Kostenpositionen mit zwei Startjahren trennen
Für den erfassten Fall nennt §5a die hälftige Teilung der Gas-Netzentgelte und der Kohlendioxidkosten ab 1. Januar 2028. Für bestimmte verpflichtend anteilig genutzte Brennstoffe beginnt sie am 1. Januar 2029 und betrifft einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs. [CO2KostAufG5a]
Diese Gruppen gehören in getrennte Zeilen deiner Planung. Aus „hälftig“ folgt keine Hälfte der vollständigen Gasrechnung einschließlich aller sonstigen Bestandteile. Eine Mieterhöhung wegen der Investition ist wiederum eine andere Forderung und wird nicht in dieselbe Zeile eingerechnet.
Fiktive Anfrage vor einer Budgetzusage
Eine Mietpartei erhält eine unverbindliche Kostenvorschau für einen geplanten Einbau im Herbst 2026. Darin wird die für 2027 erwartete gesamte Gasrechnung halbiert. Es sind weder Netzentgelte noch Kohlendioxidkosten gesondert ausgewiesen. Alle Vorgänge sind erfunden.
Sie übernimmt die Halbierung nicht als gesicherte Entlastung. Stattdessen fragt sie nach dem Anlagenbezug, den jeweils berücksichtigten Kostenbestandteilen und dem angenommenen ersten Abrechnungsjahr. Die Antwort soll erkennen lassen, welche Beträge tatsächliche Informationen und welche bloße Preisannahmen sind. Der Fall berechnet bewusst keinen vermeintlich endgültigen monatlichen Zahlbetrag.
Ausfall und Übergangszeit offenlegen
§5a Absatz 4 enthält Ausnahmen mit zwölfmonatigen Zeiträumen bei bestimmten Einbauten nach irreparablem Ausfall und verweist zusätzlich auf §43 Absatz 7 GModG. [CO2KostAufG5a][GMODG43] Lege einen solchen Austausch daher mit Ausfalldatum, Einbauzeitpunkt und bisherigem Pflichtenstand zur individuellen Prüfung vor. Der Ausdruck „Notfalltausch“ allein bestätigt nicht jede gesetzliche Ausnahme.
Abrechnung und eigene Versorgung unterscheiden
Bei Versorgung über die Vermietung steht die spätere jährliche Heizkostenabrechnung im Mittelpunkt. Für die gesetzlich erfasste Selbstversorgung enthält §5a eine eigene Ermittlungsvorgabe für die Mieterseite. [CO2KostAufG5a] Sammle deshalb die Rechnung des tatsächlich abrechnenden Vertragspartners und halte den Versorgungsweg fest.
Das Ergebnis ist eine nachvollziehbare Anfrage zu Anlage, Kostenart und Zeitpunkt. Eine künftige Entlastung bleibt bis zur geklärten Berechnung als Annahme markiert. Laufende Zahlungen werden nicht allein aufgrund einer verkürzten Werbeaussage eigenmächtig halbiert.