Du bist nach einer Trennung aus dem gemeinsamen deutschen Haus ausgezogen. Der frühere Ehepartner und euer gemeinsames Kind wohnen dort weiter. Nun soll dein Anteil gegen einen vereinbarten Betrag übertragen werden. Die familiäre Einigung braucht neben der Ausgleichs- und Finanzierungsfrage eine eigene steuerliche Prüfung deines tatsächlichen Erwerbs- und Nutzungsverlaufs.
Die Übertragung inhaltlich beschreiben
Unsere redaktionelle Empfehlung: Lege der Steuerberatung Erwerbsvertrag, Anteil, tatsächlichen Auszug und vorgesehenen Übertragungsentwurf gemeinsam vor. Beschreibe, wer das Haus seitdem wie bewohnt und welche Gegenleistungen vorgesehen sind. Der Beitrag ordnet keine unbekannte Gesamtregelung einer Trennung allein anhand einer einzelnen Auszahlung ein.
Bei mehreren Anteilen oder früheren zusätzlichen Erwerbsschritten wird deren Geschichte getrennt erfasst. Ein gemeinsames Familienheim bedeutet nicht automatisch, dass beide Personen denselben steuerlichen Sachverhalt oder dasselbe Ergebnis haben.
Eigene Wohnnutzung ist eine persönliche Voraussetzung
§ 23 Absatz 1 EStG enthält für private Grundstücksveräußerungen einen Fristtatbestand und Ausnahmen wegen eigener Wohnzwecke. [ESTG-23] Der weiterhin bestehende familiäre Bezug ist damit nicht allein die vollständige Antwort. Gerade ein eigener Auszug und die spätere Nutzung durch andere Personen gehören in die Prüfung.
Der BFH entschied im Urteil IX R 11/21 vom 14.02.2023 über einen solchen Fall: Der ausgezogene Ehegatte nutzte seinen später verkauften Miteigentumsanteil nicht dadurch weiter zu eigenen Wohnzwecken, dass seine frühere Ehefrau und das gemeinsame minderjährige Kind im Haus blieben. [BFH-IX-R11-21]
Dieser Artikel überträgt das Ergebnis nicht pauschal auf jede Überlassung an ein Kind. Der genaue Nutzerkreis und die konkrete Wohnsituation waren für die Entscheidung wesentlich. Lass beide gesetzlichen Wohnnutzungsalternativen und den tatsächlichen Zeitraum anhand deiner Unterlagen prüfen.
Die Trennung erklärt den Anlass, nicht automatisch die Steuerfreiheit
Im selben Urteil wurde die entgeltliche Anteilsübertragung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Veräußerung behandelt, obwohl die frühere Ehefrau für den Fall einer Ablehnung eine Versteigerung angedroht hatte. [BFH-IX-R11-21] Eine als belastend empfundene Verhandlung wird deshalb hier nicht automatisch als steuerlich unbeachtlicher Vorgang eingeordnet.
Der Beitrag empfiehlt keinen Verbleib in einer untragbaren Wohnsituation und trifft keine Entscheidung über akuten Schutzbedarf. Er hilft, die bereits bestehende tatsächliche Situation für die passende Beratung vollständig darzustellen.
Ein erfundener Ausgleich mit offener Steuerposition
Ein früherer Ehepartner sieht den vorgesehenen Ausgleich zunächst als vollständig für sein nächstes Wohnen verfügbaren Betrag. Die Steuerfrage war im Gespräch nur mit dem Satz „es war doch unser Eigenheim“ beantwortet worden.
Er legt nun seinen eigenen Verlauf zur Prüfung vor. Erst nach der Einordnung werden eine erforderliche Steuerposition, sonstige Verpflichtungen und verfügbares Geld getrennt geplant. Das Ergebnis ist keine pauschale Verweigerung der familiären Lösung, sondern eine Vereinbarung, deren wirtschaftliche Folgen vor der Bindung nachvollziehbar erklärt sind.