Du möchtest deine deutsche Immobilie an eine Person aus deinem nahen Umfeld verkaufen. Zugleich bestehen offene Forderungen weiterer Gläubiger. Im Gespräch fällt die Hoffnung, nach dem Eigentumswechsel könnten diese auf das Haus ohnehin nicht mehr zugreifen. Prüfe diese Annahme rechtlich, bevor Preis, Gegenleistung und Auszahlungswege festgelegt werden.
Dieser Beitrag betrifft die mögliche Gläubigeranfechtung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Er erklärt keine Methode, Vermögen dem berechtigten Gläubigerzugriff zu entziehen, und stellt kein Fehlverhalten allein aus einer familiären Beziehung fest.
Den gesamten wirtschaftlichen Vorgang offenlegen
Unsere redaktionelle Empfehlung: Gib der Rechtsberatung den Forderungsstand, vorhandene Titel, Sicherheiten, bisherige Vollstreckungsvorgänge und den vollständigen Übertragungsplan. Was soll tatsächlich gezahlt oder übernommen werden, wann und an wen? Bestehen weitere Vereinbarungen neben dem Verkaufsentwurf?
Eine nur auf den Eigentumswechsel reduzierte Darstellung lässt die entscheidende Vermögensbewegung möglicherweise offen. Verwende belegte Werte und tatsächliche Zahlungswege. Ein erfundener Geldfluss oder ein zurückdatiertes Dokument wäre keine brauchbare Grundlage einer zulässigen Gestaltung.
Anfechtung setzt einen eigenen gesetzlichen Tatbestand voraus
§ 1 AnfG ermöglicht unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens. § 2 begrenzt, welche Gläubiger hierzu berechtigt sind; unter anderem werden vollstreckbarer Titel, Fälligkeit und unzureichende Vollstreckung beziehungsweise deren entsprechende Aussicht genannt. [ANFG_1999-1] [ANFG_1999-2]
Der Artikel erklärt deshalb nicht jeden Verkauf bei irgendeiner offenen Rechnung automatisch für anfechtbar. Die Beratung muss den konkreten Sachverhalt und sämtliche einschlägigen Voraussetzungen prüfen.
Auch ein entgeltlicher Angehörigenvertrag braucht Prüfung
§ 3 AnfG regelt die vorsätzliche Benachteiligung und enthält in Absatz 4 einen besonderen Tatbestand für unmittelbar benachteiligende entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen sowie Ausschlüsse. Der Personenbegriff verweist auf § 138 InsO. [ANFG_1999-3] [INSO-138]
Die Bezeichnung „Kauf“ beantwortet diese Prüfung daher nicht allein. Dieser Beitrag legt keine eigene sichere Wartefrist oder einen Preis fest, mit dem jede Anfechtung ausgeschlossen wäre. Zeitpunkte, Kenntnisse, Beziehung und tatsächliche wirtschaftliche Wirkung werden vollständig vorgelegt.
Ein erfundener Familienverkauf mit weiterem Forderungsbestand
Ein Eigentümer möchte an seine Schwester verkaufen. Seine eigene Übersicht enthält nur die gedachte Bankablösung und den Restbetrag für private Zwecke. Andere dokumentierte Forderungen hat er aus dem Verkaufsvorgang ausgeklammert.
Vor einer Zusage legt er den vollständigen Bestand zur rechtlichen Prüfung vor. Dabei wird auch die Wirkung einer möglichen Anfechtung erläutert. § 11 AnfG behandelt eine Bereitstellung des durch anfechtbare Handlung entzogenen Vermögens zum Zugriff, soweit die Befriedigung dies erfordert; dies wird hier nicht pauschal als Nichtigkeit jedes Vertrags dargestellt. [ANFG_1999-11]
Das Ergebnis muss eine am wirklichen Sachverhalt geprüfte Entscheidung sein. Der Verkauf wird nicht allein deshalb als gläubigerfest behandelt, weil ein anderes Familienmitglied künftig im Grundbuch stehen soll. Ein bereits bestehender Streit oder eine neue Gläubigerforderung wird der Beratung nachgemeldet.