Der Käufer deiner deutschen Immobilie bietet an, einen Teil des Preises mit Gold oder Kryptowerten zu begleichen. Er meint, der Marktwert sei leicht nachzuweisen und du müsstest nur den Empfang bestätigen. Beim Immobiliengeschäft ist die Frage jedoch nicht allein, welchen Wert du persönlich akzeptieren möchtest. § 16a GwG enthält besondere Vorgaben zur Bewirkung der Gegenleistung.
Die angebotene Leistung zuerst vollständig benennen
Unsere redaktionelle Empfehlung: Halte fest, welche Leistung in welchem Umfang als Gegenleistung gemeint ist und was bereits vereinbart wurde. Ein zusätzlicher privater Austausch wird nicht ohne Prüfung als vom Grundstücksgeschäft getrennt behandelt. Gib den tatsächlichen Vorschlag vollständig an das Notariat.
Der Beitrag erklärt weder eine konkrete Kryptowertart noch ein Investment für geeignet. Er prüft auch keine Preisentwicklung oder Verwahrung. Es geht um die vorgesehene Erfüllung im bezeichneten deutschen Immobiliengeschäft.
Die besondere gesetzliche Regel kennen
§ 16a Absatz 1 GwG bestimmt für Kauf oder Tausch inländischer Immobilien, dass geschuldete Gegenleistung nur mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden kann. Die Norm erfasst außerdem bezeichnete Gesellschaftsanteilserwerbe. [GWG_2017-16a]
Eine private Empfangsbestätigung sollte deshalb nicht eigenständig erklären, der Immobilienkaufpreis sei durch eine solche ausgeschlossene Leistung erledigt. Welche Folgen bereits erbrachte Leistungen im Einzelfall haben und wie ein rechtlich geeigneter Ablauf hergestellt werden kann, ist individuell zu klären.
Nachweisfrage und Zahlungsmittelfrage auseinanderhalten
Die weiteren Absätze regeln Nachweise und notarielle Prüfung samt besonderen Ausnahmen. Diese werden hier nicht in eine allgemeine Erlaubnis umgedeutet, kleinere Gegenleistungsanteile mit ausgeschlossenen Mitteln zu zahlen. [GWG_2017-16a] Eine Grenze einer bestimmten Nachweispflicht ist nicht automatisch eine allgemeine Freigabe der Zahlungsform.
Der Artikel liefert keine Aufteilung oder Ersatzgestaltung, um Vorgaben zu umgehen. Wenn mehrere Leistungen oder spätere Teilzahlungen geplant sind, braucht das Notariat den wirklichen Gesamtvorschlag.
Ein erfundener Goldvorschlag
Ein Interessent möchte eine Wohnung kaufen und einen Teilbetrag in Gold übergeben. Er stellt eine genaue Gewichts- und Wertliste in Aussicht. Die Verkäuferin lässt sich nicht allein durch die rechnerische Genauigkeit zu einer Kaufpreisquittung bewegen.
Sie legt dem Notariat den Vorschlag vor und lässt den zulässigen tatsächlichen Erfüllungsweg klären. Das Gold wird nicht durch einen neuen Dateinamen als gewöhnlicher Überweisungsnachweis dargestellt. Das Beispiel trifft keine Entscheidung über einen bereits erfolgten Vorgang.
Einen ausgeführten Vorgang nicht nachträglich umetikettieren
Ist schon etwas übergeben oder übertragen, sichere den tatsächlichen Inhalt und Zeitpunkt für die Beratung. Erfinde keine angebliche frühere Überweisung oder andersartige Leistung. Die fachliche Prüfung muss vom realen Sachverhalt ausgehen.
Auch die Bestätigung gegenüber dem Notariat sollte den tatsächlichen Stand beschreiben. Es entscheidet über die erforderliche Prüfung und weiteren Schritte anhand des Geschäfts. Eine eigenmächtige allgemeine Erfüllungsbestätigung kann diese Einordnung nicht ersetzen.
So lässt sich ein ungewöhnliches Zahlungsangebot sachlich behandeln. Die Beteiligten prüfen zuerst den rechtlich passenden Weg, statt sich allein über Marktwert und Empfang einig zu werden und daraus eine ungeprüfte Erledigung des Kaufpreises abzuleiten.