Leserfrage: Kann ich nach einer konkreten Verweigerung der Gebrauchsüberlassung meinen bestehenden Wohnraummietvertrag mit gesetzlicher Frist beenden?
Du möchtest den Gebrauch deiner deutschen Mietwohnung einer konkret vorgesehenen weiteren Person überlassen. Die vermietende Seite verweigert die Erlaubnis, während dein eigener Vertrag noch bindet. §540 Absatz 1 Satz 2 BGB eröffnet unter seinen Voraussetzungen einen besonderen Kündigungsweg: außerordentlich mit gesetzlicher Frist. Eine Verweigerung bedeutet also nicht zwangsläufig, dass nur unbegrenztes Weiterzahlen oder eine eigenmächtige Untervermietung übrigbleiben. [BGB540]
Die konkrete Anfrage und Antwort sichern
Lege die Anfrage mit der vorgesehenen Person, dem geplanten Umfang und dem Zeitablauf bereit. Was genau wurde abgelehnt? Betraf die Antwort diese Person und diese Nutzung oder blieb eine erforderliche Klärung noch offen? Eine allgemeine vertragliche Klausel und eine tatsächlich verweigerte konkrete Erlaubnis sind nicht derselbe Sachverhalt.
Unsere redaktionelle Empfehlung: Halte alle Fassungen zusammen. Wenn du den geplanten Zeitraum oder die Person zwischenzeitlich geändert hast, muss die Beratung erkennen können, auf welchen Stand die Antwort reagiert. Erfinde keinen Überlassungsplan allein zum Auslösen einer gewünschten Vertragsbeendigung.
Den Ablehnungsgrund prüfen
Die Norm schließt diesen Kündigungsweg aus, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Damit ist die bloße Feststellung „Nein erhalten“ noch keine abgeschlossene rechtliche Prüfung. Was die vermietende Seite vorträgt und welche tatsächlichen Umstände bestehen, ist entscheidend. [BGB540]
Dokumentiere den genannten Grund möglichst anhand der vollständigen Antwort. Ein Streit über die vorgesehene Person wird nicht durch den Hinweis gelöst, dass du persönlich früher aus dem Vertrag möchtest. Ebenso sollte eine nicht erläuterte pauschale Ablehnung nicht von dir eigenständig um einen angeblich passenden Grund ergänzt werden.
Vertragsfortsetzung und Vertragsende bewusst wählen
Bei einer Teilüberlassung kann unter den Voraussetzungen des §553 ein Anspruch auf Erlaubnis bestehen. Das ist eine andere Zielrichtung: Du möchtest deinen Vertrag behalten und einen Teil überlassen. Bei §540 Absatz 1 Satz 2 geht es dagegen um die Beendigung deines eigenen Mietverhältnisses. [BGB553][BGB540]
Kläre deshalb dein tatsächliches Ziel, bevor du endgültig erklärst, den Vertrag zu beenden. Eine Kündigung ist keine unverbindliche Reservierung einer weiteren Möglichkeit. Auch eine bereits gegenüber der anderen Person eingegangene Vereinbarung braucht eine gesonderte Prüfung.
Die Frist anhand der Wohnform bestimmen
Für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist enthält §573d Absatz 2 grundsätzlich den dritten Werktag eines Kalendermonats und das Ende des übernächsten Monats. Für den dort genannten besonderen Wohnraum nach §549 Absatz 2 Nummer 2 gilt eine andere Regel. [BGB573d]
Lass daher Wohnform, tatsächlichen Zugang und Endtermin zusammen berechnen. „Außerordentlich“ bedeutet hier nicht automatisch „sofort“. Die Wohnraumkündigung bedarf zudem der Schriftform nach §568. [BGB568]
Ein fiktiver klarer Prüfauftrag
Eine Mietpartei bringt Anfrage, ablehnende Antwort und den noch laufenden Vertrag zur Beratung. Sie fragt gezielt, ob der besondere Kündigungsgrund besteht und welcher Zugang für den geplanten Endtermin erforderlich ist. Erst nach Klärung stimmt sie eigene Wohnplanung, Rückgabe und die Kommunikation mit der vorgesehenen weiteren Person darauf ab.
Der Beitrag sagt keinen allgemeinen Anspruch auf jede gewünschte Untervermietung zu. Er erschließt einen eigenen möglichen Ausstieg, der anhand der tatsächlich verweigerten Erlaubnis geprüft werden kann.