Du erhältst ein Schreiben des Notariats: Die Löschung deiner deutschen Erwerbsvormerkung soll vorbereitet werden. Zugleich ist noch ungeklärt, ob sämtliche dafür vorgesehenen Voraussetzungen und Zahlungsnachweise vorliegen. Dieser Vorgang darf nicht zwischen allgemeinen Nachrichten über den Kaufstreit liegen bleiben. Du brauchst sofort eine gemeinsame Prüfung von angekündigter Handlung, Vertragsgrundlage und tatsächlichen Belegen.
Der Beitrag entscheidet keinen Rücktritt und setzt keine eigene Antwort- oder Rechtsmittelfrist. Ein im Schreiben genannter Termin gehört unverzüglich in die individuelle Beratung.
Ordne das Schreiben dem richtigen Sicherungsstand zu
§ 883 Absatz 1 BGB beschreibt die Vormerkung als Sicherung eines Anspruchs. Sie ist nicht schon deine Eigentumseintragung. [SICHERUNG] Lass deshalb zunächst klären, welche konkrete Eintragung und welches Recht von der angekündigten Handlung betroffen sind.
Unsere redaktionelle Empfehlung: Lege vollständiges Schreiben, tatsächliches Eingangsdatum, Kaufvertrag samt Nachträgen und aktuellen Grundbuchstand zusammen vor. Notiere, was genau geschehen soll und welche Unterlage noch verlangt wird. Eine frühere Eintragungsnachricht beantwortet den jetzigen Löschungsvorgang nicht.
Lass die konkrete notarielle Anweisung prüfen
Der BGH erläutert in V ZB 28/20 die Bindung des Notars an die im Kaufvertrag enthaltenen Weisungen und deren Wortlaut. [BGH] Verwende deshalb keine allgemeine Internetliste, welche Voraussetzungen bei jeder Vormerkungslöschung gelten müssten. Die konkrete Gestaltung muss erklärt werden.
Frage nach der maßgeblichen Klausel und danach, welche tatsächlich nachgewiesenen Umstände die vorgesehene Handlung tragen sollen. Eine eigene Antwort „Ich bin dagegen“ ersetzt nicht die gezielte Auseinandersetzung mit dem angekündigten Schritt. Umgekehrt wird die Behauptung einer Vertragspartei nicht ohne Prüfung als bereits vollständig erfüllte Voraussetzung geführt.
Stelle Zahlungen und verlangte Nachweise vollständig gegenüber
Im BGH-Fall verlangte die gemeinsame Anweisung den Banknachweis der Rückzahlung eines Teilkaufpreises. Die stattdessen erfolgte Hinterlegung genügte dieser konkreten Anweisung nicht. [BGH] Der Beschluss erklärt damit nicht jede Hinterlegung allgemein für unwirksam und schreibt auch nicht für jeden Kaufvertrag denselben Nachweis vor.
Sammle deine tatsächlichen Zahlungen und Rückflüsse mit den zugehörigen Belegen. Unterscheide Geldempfang, angekündigte Rückzahlung und eine andere behauptete Erfüllungsart. Frage, welche dieser Angaben für die konkrete notarielle Anweisung geprüft werden muss. Ein reiner Endsaldo verdeckt möglicherweise gerade den einzelnen noch offenen Vorgang.
Kläre den passenden Rechtsschutz rechtzeitig
§ 15 Absatz 2 BNotO regelt das notarielle Beschwerdeverfahren. Die BGH-Entscheidung behandelt eine angekündigte Amtshandlung und grenzt die notarielle Prüfung von materiellen Streitfragen ab, die grundsätzlich in einen Zivilprozess gehören. [VERFAHREN] [BGH] Lass daher erklären, welcher Weg dein konkretes Anliegen bearbeiten kann.
Der Beitrag behauptet nicht, eine einfache Beschwerde oder Nachricht stoppe die Einreichung automatisch. Prüfe mit individueller Rechtsberatung, welche Handlung in deinem tatsächlichen Verfahrensstand erforderlich ist und wie ihr Eingang nachgewiesen wird. Warte mit dieser Klärung nicht erst auf eine später eintreffende Löschungsnachricht.
Fiktiver Fall: Eine Rückzahlung ist zwei ursprünglichen Zahlungen zugeordnet
Ein Käufer hat aus unterschiedlichen eigenen Zahlungswegen zwei Beträge geleistet. Bei der vorgesehenen Aufhebung wird eine Rückzahlung bestätigt; aus der internen Übersicht ist aber nicht erkennbar, welche ursprünglichen Leistungen damit tatsächlich erfasst sind. Gleichzeitig trifft die Ankündigung zur Vormerkungslöschung ein.
Er legt die einzelnen Belege und die konkrete Anweisung zusammen vor. Die Beratung prüft den Löschungsvorgang und einen möglichen Streit um weitere Ansprüche als jeweils passende Aufträge. Das Beispiel verspricht weder, die Vormerkung bis zur Erfüllung jeder behaupteten Nebenforderung behalten zu dürfen, noch eine sichere Löschung verhindern zu können. Sein Ergebnis ist ein rechtzeitig bearbeiteter konkreter Sicherungsvorgang.