Du möchtest einen Teil des erwarteten deutschen Immobilienkaufpreises einem Dritten zuwenden oder als Sicherheit einsetzen. Im Gespräch fällt der Satz: „Dann trittst du die Forderung einfach ab.“ Eine Kaufpreisforderung steht aber in einem konkreten Abwicklungszusammenhang. Eine zusätzliche Vereinbarung darf nicht ungeprüft neben einen bereits vorbereiteten Zahlungsweg treten.
Zuerst den gewünschten Vorgang benennen
Unsere redaktionelle Empfehlung: Beschreibe, wer welchen Anspruch aus welchem Kaufvertrag erhalten soll und welchem Zweck dies dienen soll. Eine bloße Anweisung, auf ein anderes Konto zu zahlen, und eine Übertragung des Anspruchs werden nicht gedankenlos gleichgesetzt.
§ 398 BGB beschreibt die Übertragung einer Forderung durch Vertrag auf einen anderen und den damit verbundenen Gläubigerwechsel. [BGB-398] Daraus ergibt sich nicht von selbst die Übertragung aller Pflichten und Rechte aus dem gesamten Immobilienkaufvertrag. Der gewünschte Vorgang wird deshalb präzise zur Beratung gegeben.
Mögliche Einschränkungen früh prüfen
§ 399 BGB enthält einen Abtretungsausschluss bei der dort bezeichneten Inhaltsänderung oder entsprechender Vereinbarung. [BGB-399] Ob der konkrete Kaufpreisanspruch verfügbar ist und welche Erklärung wirksam wäre, wird anhand des tatsächlichen Vertrags und bestehender Bindungen geprüft.
Erfasse bereits bekannte Ansprüche, Sicherungsvereinbarungen und vorgesehene Ablösungen. Ein erwarteter Bruttokaufpreis ist nicht allein der Nachweis, dass derselbe Betrag ungebunden für einen neuen Zweck eingesetzt werden kann. Der Artikel erstellt keine Sicherungsabtretung und keine Rangentscheidung zwischen Gläubigern.
Ein erfundener Sicherungswunsch vor Auszahlung
Ein Verkäufer möchte seiner Schwester einen Teil des Kaufpreisanspruchs als Sicherheit für ein privates Darlehen geben. Gleichzeitig ist im Kaufablauf eine Zahlung zur Ablösung eines bestehenden Kredits vorgesehen.
Er legt beide Vorgänge gemeinsam dem Notariat und seiner Beratung vor. Die Schwester erhält keine ungeprüfte Zusage über einen bereits gebundenen Teilbetrag. Erst die fachliche Einordnung zeigt, welcher konkrete Weg zum vorhandenen Abwicklungsstand passt.
Kenntnis und Zahlungsanweisung abstimmen
§ 407 BGB behandelt unter seinen Voraussetzungen Leistungen und weitere Vorgänge gegenüber dem bisherigen Gläubiger; die Kenntnis des Schuldners von der Abtretung ist dabei relevant. [BGB-407] Der Artikel bestätigt keine bestimmte Zahlung als schuldbefreiend.
Die konkrete Mitteilung an Käufer, finanzierende Stellen und Abwicklungsbeteiligte wird deshalb fachlich abgestimmt. Mehrere widersprüchliche Kontonachrichten sind kein geeigneter Ersatz. Ein geänderter Empfänger muss zum tatsächlich geklärten Rechts- und Zahlungsstand gehören.
Den Anspruch und den verbleibenden Erlös weiter auseinanderhalten
Nach der Klärung wird festgehalten, welche Beträge tatsächlich wohin zu leisten sind und was der Verkäufer selbst noch erwarten darf. Eine Abtretung wird nicht nur als Name in einer Kontaktliste abgelegt. Sie verändert den zu prüfenden Anspruchsstand und muss beim weiteren Vollzug auffindbar bleiben.